Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten gefördert wird. Der Name der Riester Rente stammt von dem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester ab, der eine Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Der Anlass dazu war eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2000 und 2001.

Bei dieser sollte das Nettorentenniveau eines Rentners, der insgesamt 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert werden. Ob man die Riester-Rente nutzen kann hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, da nicht jede Person diese Art von Rente nutzen kann. Für die Riester-Rente zugelassene Personen sind Personen, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und den folgenden Personenkreisen zugeordnet werden können: rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, rentenversicherungspflichtige Selbständige wie z.B. Handwerker, Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Bezieher von Arbeitslosengeld, Kindererziehende (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes), Bezieher von Krankengeld, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, Amtsträger, die Ehepartner aller Zulagenberechtigten, vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen.

Zudem können auch noch andere Personenkreise die Riester-Rente in Anspruch nehmen, wenn bestimmte zusätzlichen Faktoren erfüllt sind. Zu diesen gehören geringfügig Beschäftigte bei dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird. Außerdem gehören noch Beamte, Richter und Soldaten und gleichgestellte Personen dazu, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, da ihnen eine beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet wird.

Zu dem nicht zugelassenen Personenkreis gehören nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige, freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung und Altersrentner. Auch bei den nichtzugelsassenen Personenkreisen gibt es bestimmte Personen, bei denen bestimmte zusätzliche Faktoren zutreffen müssen, damit diese nicht zugelassen werden. Hierzu zählen geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch ihre eigenen Beiträge aufstocken und Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Außerdem zählen noch Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind zu den nicht zugelassenen Personen.

weitere Daten zur Riesterrente liefert Rententips