Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist Bestandteil des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung von Rentern. Finanziert wird diese durch die Zwangsteilnahme im Umlageverfahren des Rentensystems, sowie weiterer Personen, die freiwillig Beiträge zahlen, der Versicherungspflicht unterliegen oder als versichert gelten.

Die Personen, die Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung zahlen, erwerben einen Anspruch auf eine eigene Rente, da sie die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen mitfinanzieren. Die Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung besteht im Sozialgesetzbuch. Die Teilnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung sind neben ihren Zahlungen ab dem Renteneintrittsalter für zusätzliche Risiken wie die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod versichert.

Deswegen gibt es Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Diese Leistungen dienen dem Abwenden der Risiken und der Sicherung der Erwerbsfähigkeit. Erst wenn die Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation nicht mehr gewährleisten können, das die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente, die nicht mit dem Renteneintrittsalter beginnt.

Deswegen gilt der Grundsatz, dass vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Die drei möglichen Arten von Renten sind die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und die Hinterbliebenenrenten. Letztere wird nicht von dem betreffenden selbst in Anspruch genommen, da die jeweilige Person bei in Kraft treten dieser Rente, verstorben sein muss und lediglich die Hinterbliebenen die Rente in Anspruch nehmen.

Bei der Altersrente tritt der Arbeitnehmer im Normalfall zu Beginn des 65. Lebensjahres in das Rentenalter ein. Es kann aber auch ein früherer Eintritt beantragt werden. Wenn dies geschieht, wird die Rente vermindert, also mit Abschlägen ausgezahlt. Wenn der Arbeitnehmer wiederum einen späteren Rentenbeginn beantragt, wird die Rente erhöht. Das normale Renteneintrittsalter zu Beginn des 65. Lebensjahres wurde durch einen Beschluss der Bundesregierung am 29. November 2006 stufenweise bis zum Jahr 2029 bis auf 67 Jahre anzuheben. Dies wurde wiederum am 9. März 2007 von der Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossen.

Die Erwerbsminderungsrente kann in verschiedenen Fällen in Kraft treten. In 90 Prozent aller Fälle wegen einer vollen Erwerbsminderung. Eine teilweise Erwerbsminderung besteht heutzutage nur, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag gesunken ist. Die Höhe dieser Rente ist von den früher gezahlten Beiträgen abhängig. Die Erwerbsminderungsrente sichert die Betroffenen ab, jedoch müssen diese aber mit Abschlägen bis zu 10,8 Prozent rechnen.

Versicherungsadresse
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